Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Kessel inox GmbH (Stand Juli 2022) - Download


1. Anwendbarkeit
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kessel inox GmbH erfolgen im Rechtsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB).
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder widerstreitende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich abgewehrt. Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie gesondert vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf Verlangen sind uns die Unterlagen zurückzugeben.

An unsere Angebote sind wir 90 Kalendertage gebunden. Preise oder Aussagen, die wir in Prospekten, Katalogen, Anzeigen usw. machen, sind freibleibend und unverbindlich. Hier gelten immer unsere aktuellen Angebote. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen des Vertrages behalten wir uns vor, wenn sie der technischen Weiterentwicklung dienen. Änderungen grundlegender Art dürfen nicht eintreten. Der vertragsmäßige Zweck wird hierdurch nicht gefährdet. Angaben über Leistungs-, Gewichts-, Maß- und Verbrauchswerte unserer Maschinen und Anlagen sind unverbindlich. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.

Der Kunde ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass aufgrund unserer Spezifizierung die erforderlichen Medien, wie Strom, Druckluft, Wasserzulauf oder -ablauf usw. ausreichend zur Verfügung stehen. Ebenso hat der Kunde ggf. die notwendigen behördlichen Erlaubnisse einzuholen.

3. Preise
Die Preise gelten je nach Auszeichnung auf Angebot/Auftragsbestätigung und Rechnung in Euro. Maßgebend sind Preise unserer Auftragsbestätigung zzgl. der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verladung und Verpackung und Transport. Wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Bereitstellung gültigen Preise.

Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen ähnlichen Kosten ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderungen der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Waren oder Leistungen länger als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Dies werden wir unserem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Bei Teillieferungen werden Zwischenrechnungen erstellt. Die Preisänderungsklauseln finden auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers der Liefertermin hinausgeschoben wird.

Die Montagepreise - auch eventuell vereinbarte Pauschalkosten für Montage - gelten bei normaler Arbeitszeit an Werktagen innerhalb der 38-Stunden-Woche. Wenn es bauseits erforderlich ist oder vom Kunden verlangt, dass abends oder am Wochenende gearbeitet wird, gelten unsere Zuschläge gemäß der gültigen Montagesätze.

Verzögern sich Arbeiten oder die Inbetriebnahme durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so hat dieser die entstehenden Mehrkosten für Wartezeiten, Auslösungen, Übernachtungen sowie zusätzliche Fahrtkosten zu tragen.

4. Zahlung
Die Bezahlung unserer Rechnungen hat grundsätzlich, sofern nichts anderes vereinbart, sofort und netto Kasse zu erfolgen. Bei Aufträgen im Wert von mehr als Euro 15.000,00 wird eine Anzahlung vereinbart. Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Erhalt der Auftrags-bestätigung, 2/3 nach Lieferung der Waren, spätestens jedoch 30 Tage nach Versandbereitschaft.

Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes durch die Kessel inox GmbH bleibt hiervon unberührt. Unsere Vertragspartner haben das Recht, uns das Vorliegen eines geringeren Verzugsschadens nachzuweisen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ist eine Zahlung mit Skonto vereinbart, so wird der Skontobetrag bei der Schlussabrechnung berücksichtigt. Er findet jedoch nur Anwendung, wenn alle Zahlungen vereinbarungsgemäß pünktlich erfolgen und keine älteren Rechnungen mehr offen sind. Ein Skonto-Abzug auf erbrachte Montageleistungen ist nicht möglich.

Die Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können, im Falle von Schecks erst dann, wenn die Schecks ohne Vorbehalt gutgeschrieben sind. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und dann erfüllungshalber entgegen. Hereingenommene Wechsel werden vorbehaltlich der Einlösung am Fälligkeitstag gebucht und gelten erst nach der endgültigen Einlösung als Bezahlung. Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferung und Lieferverzögerung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien; sie sind jedoch, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur unverbindliche Circa-Angaben. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Der Kunde kann nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.

Dasselbe gilt bei Unvermögen von uns. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren leitenden Angestellten würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Für den Fall, dass der Kunde in unberechtigter Weise von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung von mindestens Euro 100,00 zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden nach. Alternativ sind wir berechtigt, Ersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden vom Kunden zu verlangen.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für die Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur vollständigen Gegenleistung verpflichtet.

Kommt der Kunde in Liefer- oder Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Im Übrigen geht im Zeitpunkt des Annahmeverzuges die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über.

6. Gefahrübergang und Abnahme
Die Gefahr, insbesondere die Transportgefahr, geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Montage übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus unseren Lieferungen besteht gegenüber dem Kunden ein Eigentumsvorbehalt (Globalvorbehalt) der Firma Kessel inox GmbH. Alle Waren (Vorbehaltsgut) bleiben bis zur endgültigen Zahlung unser Eigentum.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde auf seine Kosten zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug endet das obligatorische Recht des Kunden auf Besitz.

Bei Rücknahme sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Art und Weise der Anfertigung entweder eine Aufwandspauschale in Höhe von mindestens Euro 50,00 zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist keine oder wesentlich unterhalb der Pauschale liegende Aufwendungen nach, oder aber Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwands unter Abzug anzurechnender Ersparnisse oder sonstiger Erwerbsmöglichkeiten zu verlangen.

Die Lieferung bleibt Eigentum der Kessel inox GmbH (Vorbehaltsgut). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Kessel inox GmbH, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht der Kessel inox GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Vertragspartner die Sache unentgeltlich für uns.

Der Vertragspartner ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsgut) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Rechnungsbeträge unserer Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der zuletzt genannten Umstände ein, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort zu benachrichtigen.

Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind abzuweisen. Wir sind unverzüglich zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

8. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 9 - Gewähr wie folgt:

a. Sachmängel

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes -insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlie-ferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen tragen wir die Kosten der Nacherfüllung nur insoweit, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.

Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen

eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen oder die Nacherfüllung fehlschlägt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Ist eine Bauleistung im Sinne von § 1 VOB Teil A Gegenstand der Mängelhaftung, kann der Kunde den Vertragspreis mindern; ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendungen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

b. Rechtsmängel

(1)Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist die zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

(2)Die in Ziffer 8. b. (1) genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer 9. b. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn
- der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts- verletzungen unterrichtet,
- der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns
die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8. b. (1) ermöglicht, - uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig
geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

9. Haftung
a. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen, Beratungen oder sonstigen - im Rahmen der Vertrags- anbahnung und der Kundenbetreuung sowie im Handelsverkehr üblichen - Planungsleistungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedingung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 8. und 9. b. entsprechend.

Für nicht erbrachte/mangelhafte Fachplanungsleistungen Dritter, die weder Erfüllungsgehilfen der Kessel inox GmbH sind noch von der Kessel inox GmbH zum Zwecke einer Beratung oder sonstiger Fachplanungsleistungen beauftragt sind (wie z. B. vom Kunden beauftragte Architekten), übernimmt Kessel inox GmbH keine Haftung.

b. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sowie Aufwendungsersatzansprüche sind sowohl gegenüber der Kessel inox GmbH als auch gegenüber unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, oder durch Fahrlässigkeit wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn die Haftung wegen Arglist und/oder einer übernommenen Garantie besteht. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

In jedem Fall unberührt bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sofern die Kessel inox GmbH eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.


10. Verjährung
Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

11. Kundendienst
Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten - bei welchen es sich nicht um Gewährleistungen handelt - stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere uns verpflichtende Erklärungen abzugeben.

12. Datenschutz
Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form gespeichert und für den Vertragszweck und interne Marktforschungs- sowie zu eigenen Marketingzwecken maschinell verarbeitet werden. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe der Daten an die in die Geschäftsabwicklung eingebundenen Firmen. Dieses gilt auch für Zwecke der Kreditprüfung. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Kessel inox GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sowohl des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf als auch des deutschen Kollisionsrecht.

Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist unsere Versandstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz der Kessel inox GmbH.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma Kessel inox GmbH zuständig ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

14. Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil des Vertrages oder ein Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei unsere Bestätigung maßgeblich ist. 04-08-2169-1-BR-sm (W19/April)